video surveillance legal situation

Videoüberwachung – Was ist erlaubt?

Bei der Installation einer Videokamera stellt sich häufig die Frage, was erlaubt ist, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Hierbei gelten in der Schweiz gewisse Regeln. Eine Delinquenz kann rasch geschehen, wenn man sich nicht gründlich über das Datenschutzgesetz in der Schweiz informiert. Doch was ist nicht erlaubt und was sind die folgenden Konsequenzen? Der vorliegende Blogartikel, mit Informationen zum Thema Videoüberwachung und was genau erlaubt ist, soll nicht als Rechtstext dienen, sondern lediglich auf einige wichtige Faktoren hinweisen, mit welchen sich der Nutzer auseinandersetzen sollte.

Was ist bei einer Videoüberwachung bewilligt?

In einer Situation, in der eine Person widerrechtlich gefilmt wird, ist es dieser erlaubt den Betreiber der Anlage zu kontaktieren und die Löschung der Bilder zu verlangen, wenn die eindeutige Identifizierung dieser auf einer Videoaufnahme möglich ist. Eine Videokamera sollte nur einen Bereich aufzeichnen, der sich auf das eigene Grundstück limitiert. Dabei sollte das Nachbargrundstück oder ein öffentlicher Raum nicht zu erkennen sein. Des Weiteren sollte es einen triftigen Grund geben, weshalb eine Kamera installiert wird. Dies wäre zum Beispiel die Begründung, dass es um die Sicherheit einer bestimmten Person geht oder ein Objekt von Wert geschützt werden soll. Ist der Einschnitt in die Privatsphäre einer gefilmten Person unvermeidlich, so sollte dies immer in einem logischen Zusammenhang zum Zweck stehen. Diese Aufnahmen dürfen jedoch nicht länger als 24 Stunden gespeichert werden und es sollte ein Hinweis angebracht werden, dass ein videobewachter Bereich betreten wird sowie Kontaktdaten, um gegebenfalls Auskunft über die Daten zu erhalten. Ist das Recht nichtsdestotrotz auf der Seite des/der Betroffenen, welche/r illegal gefilmt wurde, da kein erforderlicher Grund vorlag, so muss eine Veränderung der Kameraperspektive eingeleitet werden, wie beispielsweise der Änderung des Aufnahmewinkels oder gar des Kamerastandorts. Des Weiteren sollten Aufnahmen auch nicht ohne vorhandene Einwilligung veröffentlicht werden. Bei eventuell gefilmter Straftat sollte die Strafverfolgungsbehörde eingeschaltet werden. 

Aufkommende Problematiken bei unbefugter Videoüberwachung

Bei wiederholter Aufforderung einer Person, die Kameraperspektive, oder dergleichen, zu ändern, ist es dieser gegeben ein Auskunftsgesuch zu stellen, welche Daten über seine/ihre Person bearbeitet werden (Art. 8 DSG). Die Filmausschnitte müssen danach zwangsweise zur Verfügung gestellt werden. Ein weiterer Schritt wäre, vor dem Zivilgericht zu klagen, die Löschung der Daten zu verlangen sowie die Einstellung der Überwachung abzuwandeln. Es besteht sogar Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung. Der Eidgenössische Datenschutz-und Öffentlichkeitsbeauftragte empfiehlt sogar das Einschalten eines Rechtsanwalts. Auch die beständige Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist nicht erlaubt. Hierbei können Arbeiter Hilfe durch das kantonale Arbeitinspektorat heranziehen. Um all diese Problematiken zu vermeiden, ist es daher von enormer Wichtigkeit, datenschutzkonform zu handeln. 

Wie zu Anfang kurz erwähnt, leistet YourVcam keine Rechtsberatung in dem vorliegenden Text, sondern gibt lediglich die eigene Meinung wieder, und schließt damit jegliche Haftung aus. Es ist Sache des Nutzers, im Einzelfall und in Zweifelsfällen fachkundigen Rat, z.B. durch eine Rechtsanwaltskanzlei, einzuholen. Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite:

www.edoeb.admin.ch/